Was nach BDEW noch optional war wird jetzt nach VDE-AR-N 4110 zur Pflicht:
Für Zusatzkomponenten einer Erzeugungsanlage, welche die geforderten elektrischen Eigenschaften maßgeblich beeinflussen, ist ein Komponentenzertifikat erforderlich, das die Erfüllung der Anforderungen an die elektrischen Eigenschaften und die Validierung der geforderten Modelle bestätigt. Dies gilt insbesondere für EZA-Regler (auch als Parkregler oder übergeordneter Anlagenregler bezeichnet).
Bisher galt für Mittelspannungsanschlüsse nach BDEW und FGW TR8, dass für ein Anlagenzertifikat nur EZA-Regler mit Herstellererklärung oder Komponentenzertifikat verwendet werden dürfen. Im Normalfall wurde die einfachere Herstellererklärung (auf Basis des Anhangs G TR8) verwendet. Dies ist jetzt nur noch für Übergangsanlagen möglich, die nach BDEW zertifiziert werden. Fristen siehe hier:
Energiesammelgesetz verabschiedet – Übergangsfristen geklärt
Solange noch kein Komponentenzertifikat nach VDE 4110 für den EZA-Regler vorliegt, darf die Erzeugungsanlage unter Umständen vorläufig ans Netz gehen, wenn eine Prototypenbescheinigung des EZA-Regler vorliegt. Siehe dazu auch:
Prototypen, Pilotanlagen und Fristen
Für Hochspannungsanschlüsse war ein Komponentenzertifikat für EZA-Regler bereits erforderlich, seit VDE-AR-N 4120 von 2015.