In den FAQ zur Richtlinie VDE-AR-N 4110 wurde vom VDE/FNN klargestellt, dass eine Wirkleistungsreduzierung im quasistationären Betrieb nicht zulässig ist. Dies bedeutet, dass im normalen Spannungsbereich (90% bis 110% Uc) eine direkte Wechselwirkung zwischen der Netzspannung und der Anlagenwirkleistung nicht zulässig ist. Die zulässige Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung nach 10.2.2 bleibt hiervon unbenommen. Alle Anlagen mit letzter (Netzanschluss-) Anmeldung bis 01.07.2022 werden geduldet. Spätestens bei Anmeldungen ab dem 1.7.2022 ist diese Anforderung also einzuhalten.

Quelle: https://www.vde.com/de/fnn/themen/tar/tar-mittelspannung-vde-ar-n-4110 (dort siehe unter 10.2.1.2)

Dies stellt insbesondere Planer und Betreiber von PV-Anlagen vor eine Herausforderung, weil die meisten Wechselrichter so ausgelegt sind, dass die Nennscheinleistung der Nennwirkleistung entspricht (P=S). Da dies meist auf einer Nennstrom-Begrenzung beruht, wird automatisch bei Spannungen kleiner als Nennspannung die Wirkleistung reduziert. Bisher sind viele Akteure davon ausgegangen, dass dies zulässig wäre, insbesondere aufgrund der zulässigen „Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung“. Bei Erzeugungsanlagen mit Anmeldung ab dem 1.7.2022 muss nun die Wechselrichter-Scheinleistung etwas höher ausgelegt und die maximale Wirkleistung dauerhaft etwas reduziert werden, so dass bei Unterspannung keine spannungsabhängige Wirkleistungsreduktion erfolgt.

Unserer Ansicht nach ist die Verhältnismäßigkeit dieser Anforderung fragwürdig in Bezug auf netztechnischen Nutzen zu Kosten/Aufwand. Dies haben wir innerhalb unserer Möglichkeiten bereits an FGW und VDE kommuniziert. Falls Sie weitere Fragen dazu haben, kontaktieren Sie bitte direkt die Autoren vom VDE/FNN, siehe obiger link.