Im März 2024 wurde ein FNN-Hinweis veröffentlicht:

„​​Vereinfachter Anschluss und Nachweis von Erzeugungsanlagen und Speichern mit Netzanschluss in der Mittel- und Hochspannung​“ (zum download erhältlich bei VDE-FNN (link) )

Laut Anwendungsbereich gilt: „Die Möglichkeit einer vereinfachten Nachweisführung gemäß der NELEV-Änderungsverordnung sowie die Anforderungen der EAAV gelten erst ab Inkrafttreten der NELEV-Änderungsverordnung und der EAAV. Die Inkraftsetzung beider Verordnungen soll zeitgleich und unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Solarpakets I erfolgen“ (siehe unten Nachtrag Juli 2024).
„Die Verordnungen gelten sowohl für Anschlussnehmer, die bereits mit der Anlagenplanung begonnen haben, als auch für jene Anschlussnehmer, die erst nach dem Inkrafttreten mit der Anlagenplanung beginnen. Eine Nachweisführung mit Anlagenzertifikat und Konformitätserklärung nach den aktuell gültigen TAR ist nur dann zulässig, wenn der Anschlussnehmer dies wünscht.“

EZA mit installierter Leistung bis 500 kW und Einspeisung bis 270 kW benötigen dann unter bestimmten Umständen kein Anlagenzertifikat mehr. Auf Seite 34 im FNN-Hinweis finden Sie eine entsprechende Entscheidungshilfe. Laut Anwendungsbereich gilt dies auf jeden Fall für EZA die sich zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung noch in der Planung befinden. Optional haben diese Anlagen ein Wahlrecht auf die bisherige Regelung mit Anlagenzertifizierung. Ob die neue Regelung dann auch rückwirkend für Anlagen gilt, die bereits gebaut und/oder in Betrieb genommen sind, wird (noch) nicht eindeutig beschrieben. Falls Sie weitere Fragen dazu haben, kontaktieren Sie bitte direkt die Autoren vom VDE/FNN. Netz-Ing wird weiterhin die Anlagenzertifizierung anbieten. Kontaktieren Sie uns dazu gerne über die Kontakt-Seite und ggf. mit dem Antragsformular.

Nachtrag Juli 2024:

Die geänderte NELEV und die neue EAAV sind in Kraft getreten. In Form einer Gesetzes-Verordnung wird darin die gültige neue Regelung definiert. Die Richtlinien (VDE, FGW) wurden zwar noch nicht zeitgleich aktualisiert, aber dies ist bereits in Planung. Die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) regelt in §2 Abs(4) die neuen Grenzwerte der Einspeiseleistung bis 270 kW und kumulierte installierte Leistung bis 500 kW, die von der Nachweispflicht über ein Anlagenzertifikat ausgenommen sind.

Die Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV) regelt die neuen technischen Anforderungen, die Erzeugungsanlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer kumulierten installierten Leistung von 135 Kilowatt bis einschließlich 500 Kilowatt hinter demselben Netz-Verknüpfungspunkt nun erfüllen müssen.