Am Freitag den 30.11.2018 wurde vom Bundestag das Energiesammelgesetz (EnSaG) verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz zwei Wochen später zugestimmt. Damit kann es am 1.Januar 2019 in Kraft treten.

In dem Gesetz wurden eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zur Energiewende beschlossen. Für die Anlagenzertifizierung besonders interessant ist die Regelung der Übergangsfrist zur Anwendung der neuen TAR (insbesondere VDE-AR-N 4110 und 4120). Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG §118 Abs. 25) wird eine Übergangsregelung für Erzeugungsanlagen geschaffen. Demnach sind Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 („RfG“) als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum [30. Juni 2020]* in Betrieb genommen wurden *(jetzt verlängert bis zum 31.12.2020) und für sie vor dem 27. April 2019 entweder eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder der Anschluss an das Netz begehrt wurde (wenn eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist).

Innerhalb dieser Frist können Anlagenzertifikate für Erzeugungsanlagen mit Mittelspannungsanschluss (praktisch ca. 10 bis 30 kV) also weiterhin nach FGW TR8 und BDEW MSR 2008 erstellt werden.

Der Betreiber einer Anlage kann aber auch auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist dann schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu erklären. In diesem Fall kann seit November 2018 auch das neue Regelwerk (z.B. VDE 4110) angewendet werden.

Die Übergangsregelung kommt der Praxis sehr entgegen, da viele Anlagen noch nach den bisherigen technischen Anschlussbedingungen geplant wurden und nach der Verordnung (EU) 2016/631 quasi rückwirkend auf die neuen technischen Standards umgerüstet werden müssten. Außerdem liegen meist auch noch keine Einheitenzertifikate nach den neuen Regeln vor.