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Netz-Ing berichtet über EEG 2014 Erneuerbare-Energien-Gesetz: Änderungen für Netzanschluss gemäß TR8, Anlagenzertifikate und Systemdienstleistung (SDL) für Windenergie an Land

Die Förderung der Windenergie an Land wird gekürzt: Der Repowering-Bonus wird gestrichen. Der ohnehin Ende 2014 auslaufende Systemdienstleistungs-Bonus wird nicht weiter geführt.

Was bedeutet dies für das Verfahren zum Netzanschluss? Gibt es hier wesentliche Änderungen im etablierten Ablauf?

Die von der Bundesregierung beschlossene grundlegende Reform des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG 2014, BR-Drucks. 157/14) ist eine zentrale Maßnahme für die erfolgreiche Umsetzung der Energiewende. Ziel der grundlegenden Reform ist es, den Anteil erneuerbarer Energien an der deutschen Stromversorgung stetig zu erhöhen. Die von der Bundesregierung am 8. April 2014 beschlossene grundlegende Reform des EEG legt das Verfahren bis 2017 folgendermaßen fest:

„§9 Technische Vorgaben, (6) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind, müssen sicherstellen, dass am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung erfüllt werden.“

Somit wird das erfolgreich 2009 eingeführte Verfahren zur Beurteilung des Netzanschlusses weitergeführt. Mit dem EEG 2009 hatte die Bundesregierung eine neue Phase hinsichtlich Netzanschluss von erneuerbarer Energie eingeleitet.

Die Beurteilung der Netzverträglichkeit ist seitdem in die Hände externer unabhängiger Gutachter bzw. Zertifizierer gelegt. Dadurch sind das Verfahren und die technischen Daten transparent und nachvollziehbar.

Seit 2009 haben Verbände und Richtlinienausschüsse daran gearbeitet den Ablauf optimal zu regeln. Federführend ist hier die FGW e.V. (Verein zur Förderung Wind- und erneuerbarer Energien)

Windenergie und Solaranlagen müssen heute hinsichtlich Netzverträglichkeit ähnliche Anforderungen wie konventionelle Großkraftwerke erfüllen. Dank heutiger moderner Steuerungselektronik ist dies auch kein prinzipielles Problem mehr. Der Nachweis erfolgt durch umfangreiche Berechnungen und erfordert detailliertes Wissen bzgl. der Eigenschaften der installierten Komponenten.

Die wichtigsten Punkte des EEG bleiben nahezu unverändert:

„§8 Anschluss, (1) Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen…….….Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 möglich wird. Netzbetreiber müssen Einspeisewilligen nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes übermitteln: Alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten.“