Bezüglich der Anlagenzertifizierung werden Batteriespeicher bzw. Energiespeichersysteme in den Richtlinien bisher genauso betrachtet wie Erzeugungsanlagen. Dabei ist der Netzparallelbetrieb beim Entladen (Erzeugungsmodus) entscheidend, und nicht die Netzeinspeisung. Daher sind nicht nur Speicher zur Netzeinspeisung betroffen (beispielsweise zur Teilnahme am Regelenergiemarkt), sondern auch Batteriespeicher für den Eigenbedarf bzw. zur Erhöhung des Eigenverbrauches, zumindest solange es sich nicht um ein Inselnetz handelt (ohne Verbindung zum öffentlichen Netz des Netzbetreibers).
Es gelten daher für Speicher die gleichen Leistungsgrenzen von 270, 500 und 950 kW wie bei Erzeugungsanlagen. Siehe dazu folgende Beiträge:
Vereinfachter Anschluss und Nachweis von Erzeugungsanlagen
Interessant wird es wenn ein Speicher zusammen mit anderen Erzeugungsanlagen am gleichen Netzanschlusspunkt (NAP) installiert wird. Dann sind prinzipell die Leistungen aller angeschlossenen Erzeugungsanlagen (und Speicher) zu addieren um oben genannte Leistungsgrenzen zu betrachten. Jedoch sind je Kategorie (Typ1, Typ2, Speicher) nur diejenigen zu addieren, die über 135 kW maximale (installierte Wirkleistung) aufweisen. Diese Besonderheit ist in der Richtlinie VDE-AR-N 4110 nicht ganz einfach zu erkennen, wurde jedoch in Zusatzinformationen auf der VDE Seite erklärt in FAQ, Fallsammlung und Entscheidungshilfe. Wir interpretieren dies so, dass Speicher bis maximal 135 kW noch nicht zur Gesamtleistung am NAP addiert werden müssen, zur Berechnung der Leistungsgrenzen der Anlagenzertifizierung. Beispielsweise wäre dann ein neuer Speicher mit maximal 135 kW, welcher zu einer PV-Bestandsanlage von 600 kW zugebaut wird noch nicht Anlagen-zertifizierungspflichtig. Um sicher zu gehen empfehlen wir bei dieser Situation die Rücksprache mit dem Netzbetreiber.