Aktuell gehen viele neue Erzeugungsanlagen als sogenannte „Prototypen“ ans Netz. Für diese Anlagen gelten besondere Anforderungen, Ausnahmen und Fristen.

Für den Bereich der Anlagenzertifizierung und Konformitätserklärung ist die Definition der Prototypen in der NELEV-Verordnung und den Richtlinien VDE-AR-N 4120 und 4110 Kap. 12 relevant.

Anlagen mit Prototypenstatus dürfen vorerst ohne Anlagenzertifikat ans Netz gehen.  Für Mittelspannungsanschlüsse nach VDE-AR-N 4110 muss spätestens 2 Jahre nach Inbetriebnahme des ersten Prototypen ein Einheitenzertifikat vorliegen. Spätestens 1 Jahr nach Vorliegen des Einheitenzertifikates muss Anlagenzertifikat und Konformitätserklärung nachgereicht werden. Zur Inbetriebnahme ist eine Prototypenbestätigung von einer Zertifizierungsstelle ausreichend, in der die wesentliche technische Weiterentwicklung und Eigenschaften bestätigt werden. Weitere einzureichende Unterlagen werden hier beschrieben:

Elektroplanung für Prototypen

Der Prototypen-Status gilt 2 Jahre lang, unabhängig vom Datum des Einheitenzertifikates: „Ein Prototyp ist die erste Erzeugungseinheit eines Typs…und alle weiteren Erzeugungseinheiten dieses Typs, die innerhalb von zwei Jahren nach der Inbetriebsetzung der ersten Erzeugungseinheit dieses Typs in Betrieb gesetzt werden.“

Der oben genannte Begriff „Prototyp“ hat keinen Zusammenhang mit dem Begriff der „Pilotwindenergieanlage“ aus dem EEG. Im EEG wird zwar unter anderem auch das Kriterium der wesentlichen technische Weiterentwicklung angesetzt, wie bei den Prototypen, jedoch auch weitere Kriterien wie maximal 6 MW installierte Leistung oder der Bedarf einer Einheitenzertifizierung, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht erteilt ist. Der Vorteil von „Pilotwindenergieanlagen“ ist, dass diese von der Ausschreibungspflicht ausgenommen sind (bis 125 MW pro Jahr) und auch bei dauerhaft negativen Strom-Marktpreisen einen Vergütungsanspruch behalten.