Schutzgeräte für den Entkupplungsschutz von Erzeugungsanlagen sind bei Inbetriebnahme einer Schutzprüfung zu unterziehen. Diese Schutzprüfung wird auch zur Konformitätserklärung benötigt.

Dabei kommt immer wieder die Frage auf, ob auch Werksprüfungen anerkannt werden, die vor der Inbetriebnahme im Werk durchgeführt wurden.

Die Netzbetreiber fordern jedoch ganz klar eine Schutzprüfung vor Ort. Der Hauptgrund ist sicherlich, dass durch den Transport und den Einbau vor Ort noch viele Manipulationsmöglichkeiten gegeben sind. Auch die endgültigen geforderten Schutzeinstellungen stehen im Werk meist noch nicht fest, so dass nur auf Standardwerte geprüft werden kann.

In den „FAQ zur TAR Mittelspannung“ steht beispielsweise: „Die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen ist elementar für die Sicherheit der Kundenanlage selber, anderer Kundenanlagen am Netz und der Betriebsmittel des Netzes. Um Beeinflussungen beim Stationstransport bzw. auf der Baustelle selber auszuschließen verlangt die VDE-AR-N 4110 im Abschnitt 4.2.5 eine Vor-Ort-Prüfung der Schutzeinrichtungen in der Übergabestation und im Abschnitt 6.3.4.7 generell aller Schutzeinrichtungen. Dies gilt auch für den zwischengelagerten Entkupplungsschutz“.

Auch in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) vieler Netzbetreiber wird darauf hingewiesen. Beispielsweise steht in der NT-10-42 von SH-Netz „Eine Vorprüfung der Schutzeinrichtungen im Werk und eine Auslösekontrolle am Einsatzort sind nicht zulässig. Alle Funktionen Einstellwerte, Zeiten, Rückfallverhältnisse etc. sind am Einsatzort zu testen, um zu gewährleisten, dass das Schutzsystem auch in dieser Umgebung einwandfrei funktioniert (keine Laborbedingungen)“.