Rendsburg:

NETZ-ING Stellungnahme zur Blindleistungsgenauigkeit

Die Definition der Blindleistungsgenauigkeits-Anforderung gemäß BDEW „cosPhi=±0,005“ wurde in der Vergangenheit viel diskutiert. Nach mehrheitlicher Auffassung in der FGW ist diese Angabe nicht eindeutig und ungenau, weshalb sie in der FGW-Richtlinie TR8 aus folgenden Gründen präzisiert wurde zu „±5% der Nennleistung“:

Grund 1: Die Definition einer cosPhi-Abweichung macht nur bei Nennleistung technisch Sinn, da sonst bei Teilleistung die zulässige Abweichung theoretisch auf ±0% absinken würde (nicht erfüllbar).

Grund 2: Die Definition einer cosPhi-Abweichung ist ungenau, da sich je nach cosPhi-Bezugs-Sollwert eine andere Blindleistungsabweichung ergibt.

Ergebnis: Je nach aktueller cosPhi-Sollwert-Vorgabe lässt die BDEW-Richtlinie bei Nennwirkleistung Abweichungen in der Blindleistung zwischen 1,7% und 10% der Nennwirkleistung zu. Bei Teillast kann die zulässige Abweichung rechnerisch auf bis zu 0% absinken.

Die FGW-Richtlinie liegt mit dem Wert 5% ungefähr in der Mitte dieser Werte und liefert bei allen cosPhi-Sollwerten und Teilleistungen eine konstante Toleranz [Mvar].

Ausblick: Falls in Zukunft ein anderer Wert gewünscht wird, sollte dieser in der VDE-AR-N 4110 (TAR-Mittelspannung) formuliert werden.